§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt als Sportverein den Namen
SSC Storkower Sport Club e.V.
( nachfolgend SSC genannt )
Er ist Rechtsnachfolger des 1954 gegründeten SV Blau Weiss 54 e.V. Alt Stahnsdorf und des 1921 gegründeten FSV Germania
Storkow 90 e.V.
2. Der Sitz des SSC ist Storkow (Mark).
3. Der SSC beantragt die Eintragung ins Vereinsregister.
4. Der SSC erkennt das Statut des Landesverbandes Brandenburg und die Satzung und Ordnungen der Sportverbände an.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des SSC ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung nachstehender
und weiterer Sportarten.
Fußball
Kegeln
Schach
2. Der SSC verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des SSC dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-
nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften
der gesetzlichen Vertreter.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
4. Der Austritt ist nur zum Ende eines Monats schriftlich möglich.
5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen:
a) Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstand von Beiträgen trotz Mahnung,
c) Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens
d) unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist
zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die
Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid
über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Im Fall b) kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen und aus dem Verein ausge-
schlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in
dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, nach Zustimmung des Vorstandes, erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem
Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt gemäß § 2 Abs.1 an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend den Satzungen und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die
Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgeschrieben.
4. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist jeweils zum 31.03. des Geschäftsjahres fällig.
§ 6 Zurechtweisung
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse des Vorstandes oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Zurechtweisungen vorgenommen werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Abteilungsleitung
d) die Kassenprüfungskommission
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Die gesetzlichen Vertreter der Vereinsmitglieder haben kein Wahlrecht. Jüngere Kinder und
Jugendliche werden über die jeweiligen Abteilungsleiter vertreten.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder oder auf Beschluss des
Vorstandes statt.
4. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuberufen, die Tagesordnung
ist darin mitzuteilen. Anträge können innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Mitgliederversammlung dem Vorstand
zugeleitet werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und Bestätigung des Jugendobmanns,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beitragsfestlegung,
- Festsetzung des Haushaltsplanes,
- Satzungsänderung,
- Auflösung des Vereins
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu dokumentieren. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protollführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung werden mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder gefasst. Hiervon ausgenommen sind die
Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins (siehe hierzu § 11 & § 12)
8. Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamt-Vorstand. Der Vorstand konstituiert sich selbst, die Amtsverteilung obliegt dem
Vorstand.
9. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Ein Vorstandsmitglied muss mindestens
25% der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erhalten.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden sowie dem ersten und zweiten
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird nach außen vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3. Zur Unterstützung des Vorstandes können bis zu 10 weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Der
erweiterte Vorstand besteht mindestens aus:
- dem Abteilungsleiter Fußball Männer,
- dem Abteilungsleiter Fußball Jungen,
- dem Abteilungsleiter Fußball Mädchen und Frauen,
- dem Abteilungsleiter Kegeln,
- dem Abteilungsleiter Schach
und einem Abteilungsleiter je weiterer Sportart
4. Vorstandsmitglieder müssen bei der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner
Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand kooptiertes Mitglied
wahrgenommen
6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
7. Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 10 Kassenprüfungskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit von zwei Jahren eine Kassenprüfungskommission, besteht aus mindestens zwei
Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht des jeweils vorangegangen Geschäftsjahres und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§ 11 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung wird durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen
durch die anwesenden Mitglieder beschlossen.
§ 12 Vereinsauflösung
1. Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
2. Wird mit der Auflösung nur eine Änderung der Rechtsform oder Fusion vorgenommen und werden die Vereinszwecke sowie die
Regelungen in § 2 und § 12 Abs. 3 der Satzung beibehalten, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Storkow (Mark), die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports, insbesondere des Nachwuchs zu verwenden
hat.
4. Ist wegen der Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt
befindlichen Vereinsvorstände die Liquidatoren.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.03.2018 von der Mitgliederversammlung des Sportvereins SSC Storkower Sport Club e.V.
beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Storkow, den 16.03.2018
SSC Storkower Sport Club e.V.
Diese Satzung wurde errichtet am 31.05.2012 und geändert in der fortgesetzten Gründungsversammlung am 17.09.2012 sowie geändert in der Mitgliederversammlung am 16.03.2018.